Mönchengladbach prüft die Einführung einer Katzenschutzverordnung


Am 14.12.2022 hat der Rat der Stadt Mönchengladbach die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeiten zur Einführung einer Katzenschutzsatzung zu prüfen.

Im Besonderen geht es um die Fragen:

  • Warum geht die Verwaltung von einem deutlich höheren Stellenbedarf aus, als andere Kreise und Kommunen und wie setzt sich die Berechnung der Stadt zusammen?
  • Wie wird das Betreten von privaten Grundstücken bewertet?
  • Wie kann ggf. eine Satzung ohne diese Betretungsmöglichkeit umgesetzt werden?
  • Sieht die Verwaltung Möglichkeiten, unterjährig den notwendigen Stellen- und Finanzbedarf zu ermöglichen?

Die Anzahl der in Mönchengladbach lebenden Hauskatzen sind nicht erfasst und somit nicht
bekannt. Nach einer Erhebung der Statista GmbH, Hamburg, lebten im Jahr 2021 rund 16,7
Millionen Katzen in deutschen Haushalten, Tendenz steigend.

Für Mönchengladbach errechnet sich aus der vorstehenden Statistik folgender Anteil:

  • Einwohner Deutschland: 83.240.000
  • Einwohner Mönchengladbach: 261.000
  • 83.240.000 Einwohner = 16.700.000 Katzen
  • Mönchengladbach: 261.000 Einwohner = 52.363 Katzen


Es ist somit davon auszugehen, dass in Mönchengladbach rund 52.000 Hauskatzen leben.

Der Anteil der Freigängerkatzen lässt sich nicht konkret bestimmen, da keine statistischen
Aussagen hierzu vorliegen. Es wird aber mehrheitlich davon ausgegangen, dass in Deutschland der überwiegende Anteil Freigängerkatzen sind. Mönchengladbach dürfte als Großstadt
einen recht hohen Anteil an reinen Hauskatzen aufweisen, so hier lediglich von einem 50%-
Anteil an Freigängerkatzen, somit von rund 26.000 Katzen auszugehen ist.
Das Tierschutzgesetz ermächtigt in § 13b die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
zum Schutz frei lebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen

  1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die
    hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
  2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes
    deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.

Die Stadt Mönchengladbach ist somit grundsätzlich befugt, eine Verordnung zum Schutz
frei lebender Katzen (Katzenschutzverordnung) zu erlassen.
Durch die hiesigen Tier- und Katzenschutzorganisationen wurde mehrfach vorgetragen, dass
in Mönchengladbach eine hohe Anzahl an frei lebenden Katzen existiert und an diesen erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden, welche gerade auf die hohe Anzahl an Katzen
zurückzuführen sind, festgestellt wurden. Zudem wurde vorgetragen, dass durch eine Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen deren Schmerzen, Leiden und Schäden verringert werden kann.

Die zu erlassende Katzenschutzverordnung dient als gesetzliche Grundlage für die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen in Mönchengladbach
und dient dem Schutz dieser Tiere. Sie soll vor allem helfen, das Leiden freilebender Katzen,
das auf eine zu hohe Population im Stadtgebiet zurückzuführen ist, zu vermeiden. Eine uneingeschränkte Population verwilderter Katzen im Stadtgebiet führt dazu, dass sich die Tiere
im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens – beispielsweise bei Revierkämpfen – Verletzungen
zufügen. Weitere Probleme sind die Übertragungen von Krankheiten, Parasitenbefall sowie
Futtermangel, die letztendlich zu einem schlechten Allgemeinzustand führen.
Die Verordnung müsste für das gesamte Stadtgebiet erlassen werden, das damit als
Schutzgebiet ausgewiesen ist.

Ziel ist es, die unkontrollierte Vermehrung von verwilderten
Katzen einzudämmen.

Auf diese Weise soll auch das Leiden dieser streunenden und oft kranken Tiere vermindert werden.
Basis für die Berechnung des erforderlichen Stellenbedarfs zur Umsetzung einer Katzenschutzverordnung sind, die oben errechneten rund 26.000 Freigängerkatzen.

Grundsätzlich ist das Betreten von Grundstücken zu dem in Rede stehenden Zweck formal
durch keine landesrechtliche oder höherrangige Rechtsgrundlage legitimiert.
In die zu erlassende Katzenschutzverordnung kann eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers oder Pächters zur Duldung des Betretens eines Privat- oder Betriebsgeländes aufgenommen werden. Eine Verweigerung der Duldung hat dann zur Folge, dass die Behördenmitarbeitenden oder die von ihr Beauftragten nur nach Beantragung und Erlass eines Betreuungsbeschlusses das betreffende Grundstück betreten können.

Der Erlass einer Katzenschutzverordnung ohne diese Duldungspflicht würde dem Ziel und
Zweck dieser Verordnung entgegenstehen. Durch die hiesigen Tier- und Katzenschutzorganisationen wurde stets vorgetragen, dass gerade auch im landwirtschaftlichen Bereich eine
hohe Population freilebender Katzen festgestellt wurde und die jeweiligen Grundstückseigentümer oftmals jede Kooperation verweigerten. Gerade hier ist daher eine in der Verordnung
verankerte Duldungspflicht zielführend, auch wenn letztendlich zur Durchsetzung der Maßnahmen ein Betreuungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht erwirkt werden muss.